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BSG, 23.07.1970 - 8 RV 743/68 |
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- BSG, 30.10.1957 - 8 RV 47/56
Erfordernis der Prüfung, ob eine Verschlimmerung des Leidens noch als …
Auszug aus BSG, 23.07.1970 - 8 RV 743/68
die Ausdehnung der Endangiitis obliterans nicht auf der als Schädigungsfolge anerkannten Verschlimmerung der Hirngefäßerkrankung beruhen° Wenn demgegenüber der Kläger und die Beigeladene vortragen, eine Anerkennung der Hirngefäßerkrankung müsse notgedrungen auch die Anerkennung aller Verschlimmerungen nach sich ziehen, da es sich um Leiden derselben Wesensgrundlage handele, so verkennen sie die Bedeutung der Anerkennung eines Leidens im Sinne der Verschlimmerungo Ist vielmehr ein Leiden im Sinne der Ver- " \ schlimmerung anerkannt, so muß bei jeder geltend gemachten Veränderung geprüft werden, ob diese noch Folge der Verschlimmerung ist (BSG 6, 87 ff : SozR BVG @ 1 Nr° 15), Das hat das LSG - für das Revisionsgericht gemäß @ 163 see bindend - verneinto Auch die Meinung der Revision, die anerkannten Durchblutuhgsstörungen Fuß und die Hirnam linken gefäßerkrankung seien Leiden derselben Wesensgrundlage, geht fehl° Nach den tatsächlichen, das BSG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die anerkannten Durohblu« tungsstörungen mit der generalisierten Endangiitis obliterana 11.